Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der codestryke GmbH für Verträge mit Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der codestryke GmbH, Jahnstraße 23, 89168 Niederstotzingen („codestryke“), und ihren Kunden über Beratung, Konzeption und Lösungsarchitektur, Software- und Plattformentwicklung (etwa für Edge, Cloud, Web und Apps), Datenanalyse und KI-Lösungen, Integration, Schulung, Betrieb, Hosting und Support sowie über die Lieferung von Hardware.
  2. codestryke schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammen „Kunden“), nicht mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn codestryke ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt. Sie gelten nur, soweit codestryke ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
  4. Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber gehen die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) oder andere vergaberechtlich vorgegebene Vertragsbedingungen diesen AGB vor, soweit sie Vertragsbestandteil sind.
  5. Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge über gleichartige Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass codestryke erneut auf sie hinweisen muss. Die aktuelle Fassung ist unter codestryke.com/agb/ abrufbar.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

  1. Angebote von codestryke sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
  2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von codestryke in Textform annimmt, etwa durch Unterschrift, Bestellung oder E-Mail, oder wenn codestryke einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt. Beginnt codestryke im Einvernehmen mit dem Kunden schon vorher mit der Leistung, gelten die Bedingungen des Angebots.
  3. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. dem angenommenen Angebot mit Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls aus einer Service-Level-Vereinbarung („SLA“) und ergänzend aus diesen AGB. Bei Widersprüchen gelten sie in dieser Reihenfolge. Für den Schutz personenbezogener Daten geht ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung (§ 17 Abs. 2) allen anderen Regelungen vor.
  4. Leistungsbeschreibungen, Präsentationen, Demonstrationen und Muster beschreiben die Leistung; Garantien sind sie nicht. Eine Garantie übernimmt codestryke nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet ist.

§ 3 Leistungen und Vertragsmodelle

  1. Welches Vertragsmodell gilt, ergibt sich aus dem Angebot:
    a) Leistungen nach Aufwand (Time & Material): codestryke erbringt die vereinbarten Leistungen als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) fachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg. Vergütet wird der tatsächliche Aufwand zu den im Angebot genannten Stunden- oder Tagessätzen.
    b) Festpreis: Ist für ein in der Leistungsbeschreibung bestimmtes Arbeitsergebnis ein Festpreis vereinbart, schuldet codestryke dieses Ergebnis als Werkleistung (§§ 631 ff. BGB) mit Abnahme nach § 8.
    c) Betrieb, Hosting und Support erbringt codestryke als laufende Leistung nach § 9, in der Regel gegen eine wiederkehrende Vergütung.
    d) Für die Lieferung von Hardware gilt Kaufrecht mit den Maßgaben von § 10.
  2. Beratung, Workshops, Schulungen und Support sind Dienstleistungen, auch wenn sie pauschal vergütet werden, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Ergebnis als Werk vereinbart ist.
  3. Aufwandsschätzungen, etwa in Personentagen, Story Points oder Sprints, sind unverbindliche Planungsgrößen, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine verbindliche Obergrenze vereinbart ist. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung wesentlich überschritten wird, informiert codestryke den Kunden rechtzeitig, damit er über Umfang und Prioritäten entscheiden kann.
  4. codestryke bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung im Rahmen des Vertrags selbst und arbeitet überwiegend remote; Einsätze vor Ort erfolgen nach Absprache. Die Mitarbeitenden von codestryke unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht von codestryke und werden nicht in die Betriebsorganisation des Kunden eingegliedert. Fachliche Anforderungen stimmt der Kunde mit den Ansprechpartnern von codestryke ab.
  5. codestryke darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen, auch Rechenzentrums- und Cloud-Anbieter, und bleibt gegenüber dem Kunden für deren Leistungen verantwortlich. Für Unterauftragsverarbeiter im Sinne des Datenschutzrechts gilt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (§ 17 Abs. 2).

§ 4 Zusammenarbeit und Änderungen

  1. Jede Partei benennt einen Ansprechpartner und eine Vertretung, die für sie verbindlich entscheiden oder Entscheidungen kurzfristig herbeiführen können.
  2. Arbeiten die Parteien agil, etwa in Sprints, legen sie die Ziele jedes Sprints gemeinsam fest; codestryke stellt die Ergebnisse am Ende des Sprints vor. Bei Leistungen nach Aufwand kann der Kunde Anforderungen jederzeit ergänzen, ändern und neu priorisieren; die Ziele eines laufenden Sprints werden nur im Einvernehmen geändert. Sprintziele, Backlogs und Roadmaps sind Planungsgrundlagen, keine verbindlichen Termine oder Leistungszusagen.
  3. Ist ein fester Leistungsumfang vereinbart, insbesondere bei einem Festpreis, bedürfen Änderungen dieses Umfangs einer Vereinbarung in Textform (Change Request). codestryke prüft Änderungswünsche und teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Leistung, Vergütung und Termine mit. Bis zu einer Einigung arbeitet codestryke auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung weiter. Erfordert schon die Prüfung eines Änderungswunsches erheblichen Aufwand, kann codestryke diesen nach vorheriger Ankündigung nach Aufwand berechnen.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt codestryke bei der Leistungserbringung und schafft rechtzeitig und unentgeltlich die Voraussetzungen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dazu gehören insbesondere
    a) Informationen, Unterlagen, Schnittstellenbeschreibungen und Entscheidungen,
    b) Zugänge zu Systemen, Daten, Netzwerken, Repositories, Cloud-Umgebungen und Räumlichkeiten einschließlich eines sicheren Fernzugriffs,
    c) geeignete Test- und Integrationsumgebungen und Testdaten, bei Industrieprojekten auch der Zugang zu den betroffenen Maschinen und Anlagen oder zu einer repräsentativen Testumgebung sowie fachkundiges Personal, das für deren Bedienung und Sicherheit verantwortlich ist,
    d) die Mitwirkung an Abstimmungen, Sprint Reviews, Tests und Abnahmen,
    e) die regelmäßige, dem Risiko angemessene Sicherung seiner Daten und Systeme, soweit nicht codestryke die Datensicherung als Leistung übernommen hat.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, codestryke Daten, Software und sonstige Materialien zu überlassen, und dass deren vertragsgemäße Nutzung durch codestryke keine Rechte Dritter verletzt.
  3. Erbringt der Kunde eine Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart, verschieben sich davon abhängige Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hat der Kunde die Verzögerung zu vertreten, kann codestryke den dadurch entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte von codestryke, etwa nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.

§ 6 Einsatz von KI-Werkzeugen durch codestryke

  1. codestryke setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere Code-Assistenten und Sprachmodelle in Entwicklung, Test und Dokumentation.
  2. codestryke bleibt für die Qualität ihrer Leistungen voll verantwortlich, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang KI-Werkzeuge eingesetzt werden. KI-gestützt erstellte Inhalte werden von fachkundigen Mitarbeitenden von codestryke geprüft, bevor sie in Arbeitsergebnisse übernommen werden. Für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Leistungen, insbesondere zu Mängeln (§ 13) und Haftung (§ 15).
  3. Vertrauliche Informationen und Daten des Kunden verarbeitet codestryke mit KI-Werkzeugen nur in Diensten und Einstellungen, bei denen die Eingaben nicht zum Training von Modellen des Anbieters oder Dritter verwendet werden, und unter Beachtung von § 16 (Vertraulichkeit) und § 17 (Datenschutz). Daten des Kunden verwendet codestryke nicht, um Modelle für andere Kunden zu trainieren oder zu verbessern.
  4. Der Kunde kann verlangen, dass für bestimmte Informationen, Systeme oder Leistungen keine oder nur bestimmte KI-Werkzeuge eingesetzt werden. Wirkt sich das auf Aufwand oder Termine aus, gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

§ 7 Termine und höhere Gewalt

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
  2. Ist eine Partei durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistung gehindert, etwa durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, den Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze oder der Energieversorgung oder Lieferengpässe trotz rechtzeitiger Bestellung, ruhen ihre davon betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sie informiert die andere Partei unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags kündigen bzw. von ihm zurücktreten. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme

  1. Werkleistungen werden abgenommen. codestryke zeigt dem Kunden die Fertigstellung in Textform an und stellt das Werk zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft es innerhalb von 14 Kalendertagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, und erklärt die Abnahme in Textform, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern; diese beseitigt codestryke im Rahmen der Mängelrechte (§ 13).
  2. Das Werk gilt als abgenommen, wenn codestryke dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, in der Regel 14 Kalendertage, und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
  3. Nutzt der Kunde das Werk nach Anzeige der Fertigstellung produktiv, also nicht nur zu Test- oder Prüfzwecken, gilt es außerdem 14 Kalendertage nach Beginn der produktiven Nutzung als abgenommen, wenn der Kunde codestryke bis dahin keinen wesentlichen Mangel in Textform angezeigt hat.
  4. In sich abgeschlossene, selbständig nutzbare Teile eines Werks, etwa die Ergebnisse einzelner Meilensteine, werden auf Verlangen einer Partei gesondert abgenommen (Teilabnahme). Bereits abgenommene Teile werden bei späteren Abnahmen nur auf ihr Zusammenwirken mit den neuen Teilen geprüft.

§ 9 Betrieb, Hosting und Support

  1. Art und Umfang der Betriebs-, Hosting- und Supportleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und, soweit vereinbart, aus einem SLA, etwa Hosting, Monitoring, Updates und Sicherheitsupdates, Datensicherung und die Bearbeitung von Störungen.
  2. Ist ein SLA vereinbart, schuldet codestryke die darin festgelegte Verfügbarkeit sowie die dort vereinbarten Reaktions- und gegebenenfalls Wiederherstellungszeiten; Messung und Folgen von Abweichungen richten sich nach dem SLA. Reaktionszeit ist die Zeit zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung über den vereinbarten Meldeweg innerhalb der Servicezeiten und dem Beginn der Bearbeitung. Sie ist keine Behebungszeit, soweit das SLA nichts anderes bestimmt. Im SLA vereinbarte Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeit.
  3. Ist kein SLA vereinbart, erbringt codestryke Betrieb und Support mit angemessener Sorgfalt nach bestem Bemühen und bearbeitet Störungen innerhalb der Servicezeiten nach ihrer Dringlichkeit. Eine bestimmte Verfügbarkeit sowie bestimmte Reaktions- oder Behebungszeiten sind dann nicht vereinbart. Ansprüche des Kunden wegen Störungen, die codestryke zu vertreten hat, bleiben unberührt.
  4. Servicezeiten sind, soweit das SLA nichts anderes bestimmt, Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich über den vereinbarten Meldeweg und beschreibt sie so genau wie möglich.
  5. codestryke darf Wartungsarbeiten durchführen, die für einen sicheren und stabilen Betrieb erforderlich sind. Geplante Wartungsarbeiten, die die Verfügbarkeit beeinträchtigen, kündigt codestryke rechtzeitig an und legt sie nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen auch kurzfristig erfolgen.
  6. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde verantwortlich, soweit codestryke die Datensicherung nicht als Leistung übernommen hat. Hat codestryke sie übernommen, erfolgt sie im vereinbarten Umfang und Turnus.
  7. codestryke kann für Hosting und Betrieb Rechenzentrums- und Cloud-Anbieter als Unterauftragnehmer einsetzen (§ 3 Abs. 5). Betreibt der Kunde die Lösung selbst, durch Dritte oder auf Infrastruktur und Diensten, die er selbst bei Dritten bezieht, ist codestryke nur für die ausdrücklich übernommenen Leistungen verantwortlich; für diese Infrastruktur und Dienste gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
  8. Der Kunde hält Zugangsdaten geheim und informiert codestryke unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. codestryke darf Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr einer akuten Gefahr für die Sicherheit von Systemen oder Daten erforderlich ist, und informiert den Kunden darüber unverzüglich.

§ 10 Hardware

  1. codestryke beschafft Hardware, etwa Sensoren und Gateways, auf Wunsch des Kunden als Ergänzung zu ihren Projektleistungen und liefert sie an die vom Kunden angegebene Adresse. codestryke ist nicht Hersteller der Hardware. Lieferumfang, Liefertermine sowie Versand- und Verpackungskosten ergeben sich aus dem Angebot. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, bei Abholung mit der Übergabe an den Kunden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs über.
  3. Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von codestryke (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde darf sie schon vorher bestimmungsgemäß nutzen und in seine Maschinen und Anlagen einbauen. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa Pfändungen, informiert er codestryke unverzüglich.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, gilt für die Untersuchung der Hardware und die Anzeige von Mängeln § 377 HGB.
  5. Für Mängel der Hardware gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den Maßgaben von § 13. codestryke kann die Nacherfüllung über den Hersteller abwickeln, etwa durch Reparatur oder Austausch. codestryke kann dem Kunden außerdem ihre Mängelansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten abtreten; der Kunde macht diese dann zunächst außergerichtlich geltend. Die Mängelrechte gegenüber codestryke bleiben bestehen, soweit der Kunde aus den abgetretenen Ansprüchen nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe erhält.
  6. Eine eigene Garantie für Hardware übernimmt codestryke nicht. Garantien des Herstellers gelten nach dessen Bedingungen zwischen Kunde und Hersteller; codestryke unterstützt den Kunden auf Wunsch bei ihrer Geltendmachung.
  7. Für Firmware und sonstige Software des Herstellers gelten dessen Lizenzbedingungen; § 12 gilt insoweit nicht.

§ 11 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Für zusätzliche Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung gelten die im Angebot genannten Sätze für vergleichbare Leistungen.
  2. Leistungen nach Aufwand rechnet codestryke monatlich nachträglich auf Grundlage nachvollziehbarer Leistungsnachweise ab. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entspricht ein Tagessatz acht Arbeitsstunden.
  3. Festpreise werden nach dem vereinbarten Zahlungsplan fällig, ohne Zahlungsplan mit der Abnahme. codestryke kann Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen.
  4. Wiederkehrende Vergütungen für Betrieb, Hosting und Support werden für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet, Hardware nach Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten, Spesen und Reisezeiten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart ist.
  6. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. codestryke kann Rechnungen elektronisch übermitteln. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen. Das gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung.

§ 12 Rechte an Arbeitsergebnissen und Quellcode

  1. „Arbeitsergebnisse“ sind alle Ergebnisse, die codestryke im Rahmen des Vertrags individuell für den Kunden erstellt, insbesondere Quellcode und ausführbarer Code, Konfigurationen, Skripte, Datenmodelle, für den Kunden trainierte oder angepasste KI-Modelle einschließlich ihrer Parameter, Konzepte und Dokumentation. „Vorbestehende Komponenten“ sind Software, Bibliotheken, Werkzeuge, Plattformen, Vorlagen und sonstige Materialien, die codestryke unabhängig von dem jeweiligen Vertrag entwickelt hat oder entwickelt, einschließlich ihrer nicht kundenspezifischen Weiterentwicklungen. „Open-Source-Komponenten“ sind Software und andere Inhalte unter einer Open-Source-Lizenz.
  2. An den Arbeitsergebnissen räumt codestryke dem Kunden das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, sie in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere sie zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechtseinräumung wird mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung wirksam. Bis dahin darf der Kunde die Arbeitsergebnisse für die Zwecke des Vertrags nutzen, insbesondere für Tests und Integration; codestryke kann diese Befugnis nur widerrufen, wenn der Kunde mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
  3. codestryke stellt sicher, dass ihr die hierfür erforderlichen Rechte ihrer Mitarbeitenden und Unterauftragnehmer zustehen. codestryke darf allgemeines Wissen, Erfahrungen und Methoden, die sie bei der Leistungserbringung gewinnt, weiter nutzen, soweit sie dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offenlegt und seine Rechte an den Arbeitsergebnissen nicht verletzt.
  4. codestryke übergibt dem Kunden den vollständigen Quellcode der Arbeitsergebnisse einschließlich der für Build, Deployment und Betrieb erforderlichen Skripte und Konfigurationen sowie die Dokumentation. Die Übergabe erfolgt fortlaufend über ein Versionsverwaltungssystem (Repository), auf das der Kunde während der Projektlaufzeit Zugriff erhält, sofern nicht ohnehin in Repositories des Kunden gearbeitet wird, spätestens mit der Abnahme bzw. bei Vertragsende. Die Dokumentation erstellt codestryke im vereinbarten Umfang, mangels Vereinbarung so, dass ein fachkundiger Dritter die Lösung betreiben und weiterentwickeln kann. Zugangsdaten und andere Geheimnisse übergibt codestryke gesondert auf sicherem Weg.
  5. Die Rechte an vorbestehenden Komponenten verbleiben bei codestryke. Soweit sie Bestandteil der Lösung oder für deren Nutzung erforderlich sind, räumt codestryke dem Kunden daran das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Recht ein, sie einschließlich ihres Quellcodes als Teil der Lösung zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln, auch durch Dritte, die der Kunde mit Betrieb oder Weiterentwicklung beauftragt. Übertragung und Unterlizenzierung sind nur zusammen mit der Lösung zulässig; ein eigenständiger Vertrieb der vorbestehenden Komponenten ist nicht gestattet. codestryke übergibt ihren Quellcode, soweit sie Bestandteil der Lösung sind. Zusätzliche Lizenzgebühren fallen nicht an. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen, die insoweit den Absätzen 2 bis 5 vorgehen. codestryke informiert den Kunden über die eingesetzten Open-Source-Komponenten und ihre Lizenzen, etwa durch eine Komponentenliste im Repository. Komponenten unter Lizenzen, die zur Offenlegung eigenen Quellcodes verpflichten können (starkes Copyleft, etwa GPL oder AGPL), setzt codestryke nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden ein. Software, KI-Modelle und Dienste Dritter, für die Lizenz- oder Nutzungsentgelte anfallen oder deren Bedingungen die Nutzung durch den Kunden wesentlich einschränken, setzt codestryke nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden ein; für sie gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
  7. codestryke baut keine technischen Sperren, Lizenzschlüssel, Laufzeitbeschränkungen oder vergleichbaren Mechanismen ein, die die Nutzung, den Betrieb oder die Weiterentwicklung der Lösung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte einschränken. Auf Wunsch unterstützt codestryke die Übergabe an den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten; diese Unterstützung wird nach Aufwand vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  8. Soweit an Arbeitsergebnissen oder Teilen davon, etwa an KI-gestützt erstellten Bestandteilen, keine Schutzrechte entstehen, stehen sie dem Kunden gleichwohl einschließlich des Quellcodes uneingeschränkt zur Verfügung; codestryke macht ihm gegenüber daran keine Rechte geltend.
  9. Der Kunde behält alle Rechte an seinen Daten, etwa Maschinen-, Prozess- und Geodaten, und an den von ihm bereitgestellten Materialien. codestryke nutzt sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags; § 6 Abs. 3 gilt.
  10. Für Software, die ein mit codestryke verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG als eigenes Produkt anbietet, gelten die Absätze 4, 5 und 7 nicht. Solche Software ist keine vorbestehende Komponente von codestryke. Setzt codestryke sie mit Zustimmung des Kunden in einer Lösung ein, gelten dafür ausschließlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Unternehmens; ein Anspruch auf Übergabe ihres Quellcodes besteht nicht.

§ 13 Mängelrechte

  1. Bei Dienstleistungen schuldet codestryke keinen bestimmten Erfolg; Mängelrechte nach Werk- oder Kaufvertragsrecht bestehen insoweit nicht. Erbringt codestryke eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß und rügt der Kunde dies unverzüglich, erbringt codestryke die betroffene Leistung innerhalb angemessener Frist ohne Mehrkosten vertragsgemäß. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 15.
  2. Für Werkleistungen und Hardware gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den Maßgaben der Absätze 3 bis 8.
  3. codestryke leistet zunächst Nacherfüllung, nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung. Bei Software kann codestryke einen Mangel bis zur endgültigen Beseitigung auch durch eine zumutbare Umgehungslösung beheben, wenn diese die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 15.
  5. Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter die Leistung ohne Zustimmung von codestryke verändert oder sie in einer nicht vereinbarten Umgebung oder entgegen der Dokumentation eingesetzt hat.
  6. Liegt ein gemeldeter Mangel nicht vor und hätte der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, kann codestryke den Aufwand für die Prüfung zu den vereinbarten Sätzen berechnen.
  7. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme bzw. Ablieferung. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  8. codestryke erbringt ihre Leistungen frei von Rechten Dritter, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Macht ein Dritter solche Rechte gegenüber dem Kunden geltend, informiert der Kunde codestryke unverzüglich, erkennt die Ansprüche nicht ohne Zustimmung von codestryke an und überlässt codestryke, soweit möglich, die Abwehr. codestryke kann nach eigener Wahl die erforderlichen Rechte beschaffen oder die Leistung so ändern, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt und die vereinbarte Funktionalität erhalten bleibt. Das gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Materialien oder Vorgaben des Kunden beruht. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 15.

§ 14 KI-Funktionen und KI-Ergebnisse

  1. Lösungen von codestryke können Funktionen enthalten, die auf künstlicher Intelligenz, maschinellem Lernen oder statistischen Verfahren beruhen, etwa Datenanalysen, Prognosen, Anomalieerkennung, Empfehlungen und Optimierungen für Maschinen und Prozesse bis hin zu geschlossenen Regelkreisen sowie Chatbots und Assistenzsysteme auf Grundlage von Dokumenten und Daten des Kunden (etwa Retrieval-Augmented Generation), auch als Bestandteil eigener Produkte von codestryke („KI-Funktionen“). Ihre Ausgaben, also Analysen, Erkenntnisse, Prognosen, Empfehlungen, Antworten und Steuerungsvorschläge, heißen im Folgenden „KI-Ergebnisse“.
  2. KI-Ergebnisse beruhen auf Wahrscheinlichkeiten und hängen wesentlich von Qualität, Umfang und Aktualität der zugrunde liegenden Daten ab. Sie können auch bei sorgfältiger Entwicklung und bestimmungsgemäßem Betrieb unvollständig, ungenau oder falsch oder für die konkrete Situation ungeeignet sein.
  3. codestryke schuldet die vertragsgemäße Entwicklung, Bereitstellung und, soweit vereinbart, den Betrieb der KI-Funktionen nach der Leistungsbeschreibung, insbesondere die vereinbarten Funktionen, Datenanbindungen, Grenzen und Freigabemechanismen. Die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung einzelner KI-Ergebnisse und ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg ihrer Verwendung sind keine vereinbarte Beschaffenheit und nicht garantiert, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist. Kennzahlen zur Güte eines Modells, etwa Trefferquoten auf einem bestimmten Testdatensatz, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Abnahmekriterium oder im SLA vereinbart sind.
  4. KI-Ergebnisse sind Entscheidungshilfen. Der Kunde bzw. der Betreiber der Maschine oder Anlage entscheidet in eigener Verantwortung, ob und wie er sie verwendet, und bleibt für die darauf gestützten Entscheidungen und Maßnahmen verantwortlich. Insbesondere ist er dafür verantwortlich,
    a) KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Plausibilität zu prüfen, soweit sie nicht nach Absatz 6 automatisiert umgesetzt werden,
    b) Eingriffe in Maschinen, Anlagen und Prozesse nur durch befugte und fachkundige Personen freigeben zu lassen („Human in the Loop“),
    c) die Sicherheit seiner Maschinen, Anlagen und Prozesse zu gewährleisten, einschließlich der Einhaltung der Vorschriften zur Maschinen- und Betriebssicherheit und zum Arbeitsschutz sowie der Einweisung seines Personals.
  5. KI-Funktionen sind keine Sicherheitsfunktionen. Sicherheitsfunktionen wie Not-Halt, Sicherheitssteuerungen, Verriegelungen und Grenzwertüberwachungen müssen unabhängig von KI-Ergebnissen wirksam sein und dürfen nicht von ihnen abhängen.
  6. Automatische Eingriffe ohne Freigabe im Einzelfall (geschlossener Regelkreis, „Closed Loop“) erfolgen nur innerhalb der Parameter, Wertebereiche und Grenzen, die der Kunde zuvor festgelegt und in Textform freigegeben hat. Der Kunde stellt durch von der KI-Funktion unabhängige Schutzmaßnahmen sicher, dass automatische Eingriffe diese Grenzen nicht überschreiten können.
  7. codestryke haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde oder Dritte Entscheidungen oder Maßnahmen auf KI-Ergebnisse stützen oder KI-Ergebnisse automatisiert umsetzen lassen. Das gilt nicht
    a) in den Fällen der unbeschränkten Haftung nach § 15 Abs. 1, also insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, und
    b) soweit der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch codestryke beruht, etwa darauf, dass die KI-Funktion, ihre Datenanbindung oder die vereinbarten Grenzen und Freigabemechanismen nicht vertragsgemäß umgesetzt sind; insoweit gilt die Haftungsbegrenzung nach § 15 Abs. 2 und 3.
  8. Dass sich ein einzelnes KI-Ergebnis als unzutreffend erweist, ist für sich genommen keine Pflichtverletzung von codestryke. Hat der Kunde seine Pflichten nach den Absätzen 4 bis 6 verletzt, ist dies als Mitverschulden zu berücksichtigen (§ 254 BGB).
  9. Soweit die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) oder Vorschriften zur Produkt- und Maschinensicherheit auf eine Lösung anwendbar sind, legen die Parteien die jeweiligen Rollen und Pflichten im Einzelvertrag fest.

§ 15 Haftung

  1. codestryke haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  2. Im Übrigen haftet codestryke bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Für den Verlust von Daten haftet codestryke in den Fällen von Absatz 2 nur in Höhe des Aufwands, der für ihre Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde seine Daten regelmäßig und dem Risiko angemessen gesichert hätte. Das gilt nicht, soweit codestryke die Datensicherung als Leistung übernommen hat.
  4. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen, soweit auf Leistungen von codestryke, etwa auf das Hosting, Mietrecht anwendbar ist.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus jedem Rechtsgrund. Soweit die Haftung von codestryke ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

§ 16 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich, schützen sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrags. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Maschinen- und Prozessdaten sowie nicht öffentlicher Quellcode.
  2. Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und Berater weiter, die sie für die Durchführung des Vertrags benötigen und die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverstoß bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, die sie rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten hat oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere vorab, soweit dies zulässig ist. Gesetzliche Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten öffentlicher Auftraggeber bleiben unberührt.
  4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre über ihr Ende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
  5. Nach Vertragsende gibt jede Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei auf deren Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Kopien in routinemäßigen Datensicherungen dürfen bis zu ihrer regulären Löschung erhalten bleiben; sie bleiben vertraulich.

§ 17 Datenschutz

  1. Die Parteien beachten die anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz.
  2. Soweit codestryke personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, etwa beim Hosting, im Betrieb und Support, bei Datenanalysen oder beim Zugriff auf Systeme mit personenbezogenen Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er personenbezogene Daten, die er codestryke überlässt, rechtmäßig verarbeitet und weitergeben darf. Er teilt codestryke mit, wenn Maschinen-, Prozess- oder Testdaten personenbezogene Daten enthalten, etwa Kennungen von Bedienpersonen, und stellt Testdaten nach Möglichkeit ohne personenbezogene Daten bereit.
  4. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch codestryke enthält die Datenschutzerklärung.

§ 18 Referenzen

  1. codestryke nennt den Kunden, sein Logo oder das Projekt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform als Referenz, etwa auf der Website, in Präsentationen oder in Fallstudien.
  2. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. codestryke entfernt die Referenz dann innerhalb angemessener Frist aus ihren Online-Medien und verwendet sie nicht mehr in neuen Materialien.

§ 19 Laufzeit und Kündigung

  1. Verträge über Betrieb, Hosting und Support und andere Dauerschuldverhältnisse laufen für die vereinbarte Laufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, laufen sie auf unbestimmte Zeit und können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
  2. Verträge über Leistungen nach Aufwand ohne feste Laufzeit kann jede Partei mit einer Frist von vier Wochen kündigen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, ebenso zwingende Rechte des Kunden nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), etwa zum Wechsel des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. Bei Vertragsende übergibt codestryke dem Kunden die noch nicht übergebenen Arbeitsergebnisse einschließlich Quellcode und Dokumentation (§ 12 Abs. 4) und stellt ihm auf Verlangen innerhalb angemessener Frist seine bei codestryke gespeicherten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Danach löscht codestryke die Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Für die Unterstützung bei einem Übergang zum Kunden oder zu einem Dritten gilt § 12 Abs. 7.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Heidenheim an der Brenz. codestryke kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  4. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen nur der Information.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: Oktober 2026